Namentlich meldepflichtiger Krankheitserregerdrucken

 

 

 


 

Namentliche Meldepflicht (d. h. Name, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten) an das zuständige Gesundheitsamt ist, sofern der direkte (Erregernachweis) oder der indirekte (Antikörper) Nachweis auf eine akute Infektion hinweisen, gesetzlich vorgeschrieben (Paragraph 7, Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes).

 


 

Siehe auch:
Meldepflichtige Krankheiten
Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern